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Satzung der DG Scheid   Stand 2022



Satzung der
Dorfgemeinschaft Scheid 1970 e.V.

§ 1  Name und Sitz


a) Die im Jahre 1970 gegründete Gemeinschaft führt den Namen
Dorfgemeinschaft Scheid 1970 e.V.
b) Der Sitz der Dorfgemeinschaft Scheid 1970 e.V. - nachfolgend DGS 1970 e.V. – genannt ist Lohmar.
c) Die DGS 1970 e.V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Siegburg unter VR 2728 eingetragen.
d) Die DGS 1970 e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck und Aufgabe


a) Die Aufgaben der DGS 1970 e.V. erstrecken sich auf die Pflege der Gemütlichkeit und des Brauchtums. Durch Veranstaltungen und Ehrungen bei Familienjubiläen soll das Gefühl der Zusammengehörigkeit gestärkt werden.

b) Dazu können sowohl ein Maifest, ein Erntedankfest und auch weitere Veranstaltungen abgehalten werden.
c) Die DGS 1970 e.V. führt in Scheid ein Vereinsheim, auch „Clubhaus bzw. Vereinsheim Onkel HUGO“ genannt.
d) Die verantwortliche Nutzung hierzu obliegt dem Vorstand.
e) Die DGS 1970 e.V. ist berechtigt, Immobilien zu erwerben, selbst zu nutzen oder zu vermieten.


§ 3  Vorstand der DGS 1970 e.V.


Die DGS 1970 e.V. wird durch den Vorstand gemäß § 4 vertreten.

a) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
b) Eine Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder kann nur in der Jahreshauptversammlung durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Es entscheidet dann die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
c) Das Vorstandsamt endet vorzeitig durch Tod oder Rücktritt des Vorstandsmitgliedes. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Jahreshauptversammlung – oder die außerordentliche Mitgliederversammlung – einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand das vakante Vorstandsamt kommissarisch durch eine andere Person besetzen.
d) In der Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Deren Amtszeit beträgt 2 Jahre im Rotationsprinzip. (Siehe auch § 11 c).
e) Für die Einberufung von Vorstandssitzungen ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zuständig. Die Einberufung ist an eine bestimmte Form oder Tagesordnung nicht gebunden.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und die Einladung durch die Eingeladenen bestätigt wurde. Für eine Beschlussfassung müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
g) Beschlüsse können im Umlaufverfahren erfolgen.
h) Der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied repräsentiert den Verein nach außen.


§ 4  Zusammensetzung des Vorstandes


a) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern

• Vorsitzender
• stellvertretender Vorsitzender
• geschäftsführender Kassierer
• Beisitzer
• Beisitzer

b) Eine zusätzliche Übernahme der Funktionen des stellvertretenden Kassierers oder des Schriftführers ist für alle Vorstandsmitglieder möglich.
c) In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
e) Der gewählte Vorstand (§ 4 a) ist Vorstand i.S. d. § 26 Abs. II BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


§ 5  Wahlen und Stimmrecht


a) Stimmberechtigt sind alle bei einer Mitgliederversammlung anwesende volljährige Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
b) Wahlen sind, wenn durch die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, in geheimer Form durchzuführen.
c) Bei der Jahreshauptversammlung wird die Anwesenheit der Mitglieder durch eine Anwesenheitsliste dokumentiert.


§ 6  Mitgliedschaft


a) Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die  DGS 1970 e.V.
Für die Aufnahme ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
b) Mitglied der DGS 1970 e.V. können nach Anerkennung der Satzung alle natürlichen Personen werden. Hierbei ist für Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahre eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt sowie durch Ausschluss.
d) Ein Austritt aus der DGS 1970 e.V. ist zu jeder Zeit möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch gegenüber der DGS 1970 e.V. auf Rückvergütung jedweder Art.
e) Die formale Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und einer anschließenden Bestätigung durch den Vorstand.
f) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund in dem Verhalten des Mitgliedes vorliegt.  Solche Ausschließungsgründe sind insbesondere wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Vereinssatzung, gegen die Interessen des Vereins, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten.
g) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss des Ausschlusses kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Vorstandsbeschlusses schriftlichen Widerspruch unter der Vereinsadresse einlegen.
h) Bei einem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einer einfacher Mehrheit. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
i) Ausscheidenden steht kein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen des Vereins und seinen Einrichtungen zu.
j) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.


§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder


a) Alle Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die aus Mitgliederversammlungen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse der DGS 1970 e.V. zu befolgen und die festgelegten Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu entrichten.

b) Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeiten für den Verein, gleichwohl bei welchem Anlass, in ehrenamtlicher Form aus. Lediglich Fahrtkosten oder Auslagen können in Form einer Aufwandsentschädigung auf Verlangen und gegen Belege von der DGS 1970 e.V. erstattet werden.
c) Jedes Mitglied zahlt an den Verein einen Jahresbeitrag, der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres innerhalb von 30 Tagen zu entrichten ist. Die Zahlung kann bar, durch Überweisung oder Einzugsermächtigung erfolgen.
d) Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahres sind beitragsfrei.
e) Auf Antrag kann bei Vorliegen besonderer Gründe eine Mitgliedschaft beitragsfrei gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
f) Mitglieder, die den Beitrag nicht pünktlich entrichtet haben, werden spätestens nach Ablauf des 15.03. an die Zahlung erinnert. Nach fruchtloser Erinnerung und Nichtzahlung bis zum 30.06. kann das Mitglied auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden.


§ 8  Vermögen des Vereins


a) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins stehen die Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen (Geld-, Sach- oder andere Zuwendungen) sowie das Vermögen des Vereins zur Verfügung.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9  Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 10  Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen


a) Mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres muss eine Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung, die auch das oberste Organ des Vereins darstellt, einberufen werden.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dieses der Vorstand oder eine Minderheit wie in § 10 h festgelegt verlangt.
c) Bei Abstimmungen entscheidet, wenn in der Satzung nicht anders festgelegt, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
d) Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
e) Der Vorstand hat für die Jahreshauptversammlung folgende Tagesordnungspunkte aufzustellen:
Begrüßung durch den Vorsitzenden
Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
Geschäftsbericht des vergangenen Jahres
Kassenbericht des vergangenen Jahres
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes (Nach Ablauf der Amtszeit)
Neuwahl des Kassenprüfers
Verschiedenes
f) Für ggf. weitere stattfindenden Versammlungen wird die Tagesordnung vom Vorstand festgesetzt und mit der Einladung bekannt gegeben. Vorschläge in Bezug auf die Tagesordnung aus den Reihen der Mitglieder müssen berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingehen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
g) Einladungen zu allen Versammlungen sind spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch Post, durch Boten oder auch eMail zuzustellen.
h) Auf schriftlichen Antrag von 40 % der registrierten Mitglieder, der eine entsprechende Begründung enthalten muss, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für sie gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 11  Aufgaben der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung


Aufgaben der Mitgliedersammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und anwesenden Stimmen.
b) Ein Antrag auf Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Anführung der Neuvorschlags aufgeführt ist, bzw. in einem zusätzlichen Schreiben fristgemäß an die Mitglieder zugestellt wird.  Dieses gilt auch für die Neufassung einer kompletten Satzung.
c) Wahl eines Wahlleiters.
d) Wahl des Vorstandes.
e) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, wobei diese im Rotationsverfahren tätig sind; die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederver-sammlung/Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
f) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
g) Genehmigung des Haushaltplans (falls vorhanden) sowie Festsetzung der Jahresbeiträge.
h) Erörterung, Beratung und Beschlussfassung über aktuelle Fragen, die für die Ziele und Aufgaben des Vereins von grundlegender Bedeutung sind.
i) Beschlussfassung über eine ggf. beantragte Auflösung des Vereins.
j) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
k) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.
l) Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen nach Funktionen.
m) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Hat kein Bewerber eine Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erhalten haben.


§ 12  Protokoll


Bei allen Versammlungen sind Protokolle anzufertigen und diese nach Erstellen von den vom Versammlungsleiter und Schriftführer abzuzeichnen. Die Protokolle haben insbesondere den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu beinhalten.


§ 13  Auflösung


a) Die Auflösung der DGS 1970 e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden.

b) Vor der Auflösung der DGS 1970 e.V. entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung über die Verwendung vorhandener Guthaben und des sonstigen Vereinsvermögens. Die Entscheidung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss.


§ 14  Inkrafttreten der Satzung


Die Satzung tritt nach Abstimmung am 23.03.2022 in Kraft. Sie löst die bisherige Satzung, zuletzt geändert am 20.03.2019, ab.


Der Vorstand

Lohmar,  Scheid den 22.3.2022